Delphin Tec Schiffstechnik GmbH
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Chartervertrages zwischen dem Charterer (nachfolgend Mieter genannt) und dem Vermieter der Delphin Tec Schiffstechnik GmbH (nachfolgend Vermieter genannt) Industriestraße 12; 56626 Andernach und gelten auch für alle im Zusammenhang damit erbrachten Lieferungen und Leistungen des Vermieters.
1. Buchung
Eine Buchung wird erst nach schriftlicher Bestätigung und Eingang der Anzahlung verbindlich. Eine Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung wird in jedem Fall (zum Zeitpunkt der Buchung) empfohlen.
2. Anzahlung, Restzahlung, Kaution
Mit der Buchung ist eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Gesamt-Charterpreises gemäß der Buchungsbestätigung innerhalb von 10 Tagen fällig. Die Restzahlung erfolgt durch Überweisung rechtzeitig bis spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn. Die Kaution in Höhe von € 1.600,00 € ist ebenfalls 4 Wochen vor Bootsübergabe mittels Überweisung zu entrichten. Sie ist die Selbstbeteiligung für jeden Schadensfall.
2.a. Kündigung
Nimmt der Mieter das gebuchte Charterboot oder gebuchte Leistungen nicht in Anspruch, ist eine angemessene Entschädigung fällig. Diese beläuft sich bis 12 Wochen vor Anreise auf 10% des vertraglich vereinbarten Charterpreises, ab 12 Wochen vor Anreise auf 25 % des vertraglich vereinbarten Charterpreises und ab 6 Wochen vor Anreise auf 100% des vertraglich vereinbarten Preises. Ebenso bei Nichtantritt der Reise sind 100% des vertraglich vereinbarten Preises geschuldet.
Beide Parteien können den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere einer der folgenden Fälle:
mangelnde Pflege des Fahrzeuges, unsachgemäßer oder unrechtmäßiger Gebrauch, vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigung des Mietfahrzeugs, das Charterboot wurde unter falschen oder irrtümlichen Angaben zur Person oder des Buchungszwecks gebucht.
2.b. Gewährleistung und Rücktritt des Mieters
Stellt der Mieter während der Mietzeit einen Defekt am Charterboot und/oder Zubehör fest, der die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache erheblich einschränkt oder Reparaturen in größerem Umfang erforderlich macht, so hat er den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit die Seetüchtigkeit des Charterbootes durch den Schaden nicht mehr gegeben sein sollte oder durch eine Weiterfahrt eine Vergrößerung des Schadens droht, ist es dem Mieter ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters nicht mehr gestattet, das Charterboot zu führen. Erst nach der Instandsetzung oder einer ausdrücklichen Zusage des Vermieters darf der Mieter das Charterboot wieder fahren. Kann der Defekt durch eine kurzfristige Reparatur nicht sofort behoben werden, so stellt der Vermieter unverzüglich ein gleichwertiges Ersatzboot zur Verfügung. Ist dies nicht möglich, so haben beide Vertragsparteien das Recht den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt zur anteiligen Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Eintritt des Defekts verpflichtet.
Schäden an dem Charterboot und/oder der Ausrüstung, welche die Seetüchtigkeit des Charterbootes nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zu dessen Kündigung.
3. Bereitstellung Bootsübergabe
Mit der Übergabe -am Anreisetag erfolgt die Einweisungsfahrt. Ist die Einweisungsfahrt aus besonderen Umständen nicht mit der Übergabe möglich, so ist der Vermieter berechtigt, die Einweisungsfahrt auf den Morgen des folgenden Tages zu verlegen.
Kann das Mietobjekt, wenn es zu dem im Mietvertrag vereinbarten Termin nicht übergeben werden (z.B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit z. B. in Folge eines Unfalles während der Vorcharter, etc.), kann der Vermieter ein gleichwertiges Charterboot stellen. Ist ein solches nicht verfügbar, so kann die Reise zu einem alternativen Zeitpunkt durchgeführt werden oder der Mieter hat das Recht vom Vertrag zurück zu treten. Der Vermieter erstattet in diesem Fall den Mietpreis durch Rücküberweisung. Im Fall des Reiserücktrittes stehen dem Mieter über den Mietpreis hinaus keine Schadenersatzansprüche zu.
3.a. Pflichten des Mieters
Der Mieter sichert zu und verpflichtet sich gegenüber dem Vermieter:
- die Grundsätze guter Seemannschaft einzuhalten,
- die Führung des Charterbootes und des Inventars zu beherrschen und ausreichende Kenntnisse und Erfahrung in der Führung des Charterbootes zu besitzen. Eines Führerscheines oder eines Befähigungsnachweises für das Führen des Charterbootes in dem vereinbarten Fahrgebiet bedarf es nicht, sofern die Antriebsleistung entsprechend niedrig ist,
- die gesetzlichen Bestimmungen im Fahrgebiet zu beachten, sowie erforderlichenfalls An- und Abmeldungen beim Hafenmeister vorzunehmen,
- das Charterboot nicht zu gewerblichen Zwecken zu verwenden, keine Tiere und keine fremden Passagiere mitzuführen, es sei denn, dass es eine schriftliche Vereinbarung mit dem Vermieter hierzu gibt,
- das Charterboot ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters keinem Dritten zu überlassen oder zu vermieten, keine gefährlichen Güter oder Stoffe zu transportieren,
- das jeweilige Fahrgebiet nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zu verlassen,
- keine Veränderungen am Charterboot oder Ausrüstung vorzunehmen,
- das Charterboot und Ausrüstung pfleglich zu behandeln,
- das Charterboot mit geeignetem Schuhwerk (flache Schuhe/Turnschuhe) zu betreten,
- bei starken Winden den schützenden Hafen aufzusuchen,
- in den Kabinen und Räumen des Charterbootes nicht zu rauchen, ausgenommen auf Außendeck und Oberdeck,
- das Charterboot nach Rückkehr in einwandfreiem, ordentlichem, besenreinem Zustand zurück zu geben,
- bei Schäden, Kollisionen, Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen unverzüglich (telefonisch oder in Textform) den Vermieter zu benachrichtigen und nur nach dessen Weisung zu handeln, insbesondere keine Haftung gegenüber Dritten anzuerkennen,
- bei Schaden an dem Charterboot oder an Personen eine Niederschrift anzufertigen und für eine Gegenbestätigung des Hafenmeisters, Arztes, der Wasserschutzpolizei etc., zu sorgen,
- im Falle der Havarie oder ähnlichen Fällen das Charterboot immer mit der eigenen Leine abschleppen zu lassen und ohne Zustimmung des Vermieters keine Vereinbarungen über Abschleppen oder Bergungskosten zu treffen,
- Bootszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar bei der Übergabe und bei der Rückgabe zu überprüfen (Checkliste),
- Beanstandungen des Charterbootes unverzüglich bei dem Vermieter anzuzeigen und im Übergabe-/Rückgabeprotokoll zu vermerken.
3.b. Rückgabe
Die Rückgabe des Charterbootes hat in besenreinem Zustand zu erfolgen. Die Endreinigung erfolgt durch den Vermieter. Gibt der Mieter das gemietete Boot nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht rechtzeitig zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten Mietzins verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Sollte es sich daher – insbesondere bei One-Way-Charter – zeigen, dass der Rückgabeort nicht rechtzeitig erreicht werden kann, so wird dem Mieter empfohlen, dies dem Vermieter so frühzeitig wie möglich mitzuteilen. Gegebenenfalls kann dann der Vermieter versuchen, einen neuen Übergabeort, auch mit der nachfolgenden Crew, zu koordinieren und den Eintritt eines Schadens zu verhindern. Vertraglich verpflichtet ist er hierzu jedoch nicht.
3.c. Haftung des Vermieters
Die Haftung des Vermieters auf Schadensersatz wegen Mängel am bereitgestellten Charterboot ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung des Vermieters auf Schadensersatz wegen Verzug (verschuldeter verspäteter Bereitstellung des Bootes) oder von ihm zu vertretender Unmöglichkeit ist auf 250 € beschränkt. Entfernte Folgeschäden sind hierbei ebenfalls ausgeschlossen.
3.d. Haftung des Mieters
Für Handlungen und Unterlassungen des Mieters bei der Nutzung des Mietgegenstands, für die der Vermieter von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Mieter den Vermieter von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten der Rechtsverfolgung im In- und Ausland frei. Der Mieter benutzt das Charterboot auf eigene Verantwortung.
Verlässt der Mieter das Charterboot an einem anderen als dem vereinbarten Ort, so trägt der Mieter alle Kosten für die Rückführung des Charterbootes zu Wasser oder Land. Sollte die Rückführung den Mietzeitraum überschreiten, gilt das Charterboot erst mit Eintreffen im vereinbarten Rückgabehafen als vom Mieter zurückgegeben.
Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Mitreisenden oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Charterboot in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht worden sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Kasko-Versicherung durch den Vermieter zu keiner Haftungsfreistellung des Mieters für Schäden führt, die von der Versicherung nicht übernommen werden oder hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich eine Inanspruchnahme des Mieters im Wege des Regresses vorbehalten hat. Dies gilt insbesondere für Schäden infolge grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Nichtbeachtung der Vertragsbedingungen sowie für etwaige Folgeschäden.
4. Benutzungsbeschränkungen und sonstige Anweisungen
Die zugelassene Personenzahl bei der Vermietung ist gemäß Chartervertrag zu beachten, die Mindestbesatzung besteht aus einem Bootsführer und mind. einer weiteren Person über 16 Jahre. Kinder unter 8 Jahren müssen eine Schwimmweste tragen.
Das Charterboot darf nur auf dem versicherten und ggfs. vereinbarten Fahrgebiet (vgl. Chartervertrag) gefahren werden.
Verboten sind Nachtfahrten von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang sowie Fahrten bei schlechter Sicht, wie zum Beispiel Nebel.
Nicht gestattet ist das Abschleppen von Schiffen und Gegenständen, Bootsrennen und Geschicklichkeitsfahrten. Tragbare Heizgeräte, gleich welcher Art, und feuergefährliche Waren bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch den Vermieter.
Der Mieter hat die allg. gesetzlichen Vorschriften für die Wasserstraße einzuhalten.
5. Befähigung
Der Mieter von Charterbooten, für die ein Führerschein erforderlich ist, erklärt, dass er im Besitz eines Motorbootführerscheins „Binnen“ oder einer gleichwertigen Lizenz ist. Er erklärt ferner, dass er mindestens 18 Jahre alt ist.
Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Geeignetheit und Fähigkeit des Mieters, das Charterboot laut Binnenschifffahrtsstraßenordnung BschStrO zu führen, durch eine Einweisungsfahrt zu überprüfen und – falls die Geeignetheit und Fähigkeit nicht festgestellt werden kann, kann der Urlaub auf dem Charterboot nur am Steg/im Hafen erfolgen. Eine Pflicht zum Schadenersatz durch den Vermieter entsteht dadurch nicht. Andere Personen als der verantwortliche Bootsführer dürfen das Charterboot nur unter seiner Aufsicht führen. Personen unter 16 Jahren dürfen das Charterboot auch nicht unter Aufsicht führen.
6. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Firmensitz des Vermieters.
7. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sein, so berührt das die Geltung des anderen Vertragsinhaltes nicht. Die nichtige Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am ehesten entspricht.
August 2024